Kontaktdetails
Firma
maaja Design.
Silvia Lauterbach
Telefon
038375 170594
Thüringer Nummer
weiterhin erreichbar:
03672 480911
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Termine sind über VideoCal, per Telefon oder
vor Ort nach Vereinbarung möglich.
St(r)andort Insel Usedom
bei Ihnen vor Ort oder
Karlstraße 1, 17459 Koserow
nach Vereinbarung
Unsere Standards
Die AGB als Grundlage unserer Zusammenarbeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma maaja Design,
nachfolgend Agentur genannt
maaja Design.
Dipl.-Des. (FH) Silvia Lauterbach
Karlstraße 1, 17459 Koserow
Telefon 038375 170594
Stand Februar 2010
Arbeitsgrundsätze
Bei der Tätigkeit für ihre Kunden richtet sich die Agentur nach den Arbeitsgrundsätzen der Berufsverbände und befolgt die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Lauterkeit der Werbung. Die Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen, die diesen Bestimmungen oder unseren ethischen Grundsätzen nicht entsprechen. Als Beauftragte ihrer Kunden wahrt sie deren Interessen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Agentur verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse vollumfänglich zu wahren. Sämtliche der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen ihrer Kunden werden streng vertraulich behandelt.
Allgemeines
Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehalten ausführt. Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Leistungen und Verbindlichkeit
Für neue Kunden ist die erste Besprechung unentgeltlich und für beide Parteien unverbindlich. Alle der ersten Besprechung folgenden Tätigkeiten sind entgeltlich. Ohne eine anders lautende Vereinbarung werden unsere Leistungen grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Unsere Leistungen erfolgen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Angebote sind nur insofern verbindlich, als die Basis des Angebotes klar definiert werden kann. Abweichende oder zusätzliche Leistungen, die beim Briefing und/oder der Auftragserteilung nicht enthalten sind, werden jeweils zusätzlich in Rechnung gestellt. 30 % Expressgebühren vom Design- und Satzaufwand werden bei Buchung außerhalb der üblichen Planungszeiten zusätzlich zum Leistungsentgelt fällig, 60 % Expressgebühren werden bei Buchung der Leistungszeit außerhalb der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 17 Uhr fällig. 100 % Expressgebühren werden bei Buchung an Samstag, Sonn- und Feiertagen fällig. Mit der Erteilung eines Auftrages in schriftlicher Form oder mit der Akzeptanz der Auftragsbestätigung oder mit dem Abschluss eines Beratungsvertrages, erklärt sich der Auftraggeber mit den agentureigenen Geschäftsbedingungen einverstanden. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Irrtümer, die die Agentur bei der Vorlage des Angebots oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung einschließlich der Preisstellung unterlaufen, berechtigen die Agentur nach eigener Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachnung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet. Vom Kunden angeforderte, jedoch nicht verwendete Entwürfe oder andere Leistungen sind entsprechend der Aufwendungen der Agentur zu vergüten. Mit dieser Vergütung ist nur die Entwurfsarbeit abgegolten. Eine Verwendung solcher Entwürfe darf erst nach Zustimmung der Agentur und nach Abgeltung des gesonderten Lizenzvertrages zur Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein Design und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Werden Nutzungsrechte eingeräumt, wird dabei ein Eigentumsrecht nicht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Agentur. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarif für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen auch keine Miturheberrechte, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Tätigkeit für einen Kunden kann die Agentur in eigenen Werbeaktionen erwähnen oder in der Presse veröffentlichen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, die von ihr entwickelten Kommunikationsmittel in eigenen Werbeschriften abzubilden und zu beschreiben. Die Agentur ist berechtigt, von den für den Kunden gestalteten Kommunikationsmitteln auf eigene Kosten Fortdrucke in beliebiger Menge herzustellen und zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechteinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
Vergütung
Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Design-Entwurf, Entwurfsausarbeitungen und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Rudolstadt. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen, Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc., werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) gesondert berechnet. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der Agentur dafür entsprechende Vollmachten. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Rechnungen sind zahlbar sofort nach Rechnungsdatum, rein netto, ohne Abzug. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags-Zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Mahngebühren zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Eigentum an Entwürfen sowie Rückgabepflicht
An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Bei Aushändigung von Originalen sind diese daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
Digitale Daten
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von digitalen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert oder Dritten weitergegeben werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
Vor Beginn der Serienfertigung ist das Korrekturmuster mit der Agentur abzustimmen. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten der Agentur hinzuweisen.
Haftung
Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Agentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Reklamationen bei Leistungen Dritter, zu deren Beschaffung wir lediglich als Vermittler aufgetreten sind, liegen nicht in der Verantwortung der Agentur. Die Agentur setzt sich in diesem Falle als Vermittler und mit ihrem ganzen Know-how für eine faire Regelung zwischen dem Kunden und Dritten ein, kann jedoch für entstandene Schäden nicht belangt werden. Die Agentur haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung. Entwürfe werden in Originalgröße farbig, aber nicht farbverbindlich ausgeführt. Wird die Größe DIN A4 überschritten werden Entwürfe im verkleinerten Maßstab ausgeführt. Freigaben erfolgen ausschließlich, persönlich oder mittels Fax, auf dem Original mit Unterschrift und Datum. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur. Verzichtet der Kunde aus Termin- oder Kostengründen auf durch uns empfohlene Kontrollmittel und/oder das oben erwähnte Prozedere oder übernimmt er die Organisation und Kontrolle der Produktion von Werbe- und Kommunikationsmitteln selbst, so übernehmen wir keine Verantwortung für Beanstandungen des Ergebnisses. Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im verwendeten Material und durch technische Bedingungen zwischen Entwurf, Reinzeichnung, Drucksatz, Probedruck und Druck ergeben, müssen ausdrücklich vorbehalten werden und stellen keinen Mängel dar. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Datenträger und Programme, die der Besteller zur Verfügung stellt, müssen den Betriebssystem der Agentur entsprechen und fehlerfrei sein. Anderenfalls ist jede Haftung der Agentur ausgeschlossen.
Unterlagen
Die Agentur übernimmt die Aufbewahrung von durch sie erstellten Vorlagen/Daten auf eigene Rechnung und Gefahr für die Dauer eines Jahres. Unterlagen des Auftraggebers werden nach Ausführung des Auftrages retourniert. Nach Beendigung des Auftrages wird die Aufbewahrung der Vorlagen/Daten für die Dauer eines Jahres von der Agentur garantiert. Anschließend ist es der Agentur freigestellt, die von ihr erstellten Vorlagen/Daten zu vernichten.
Versand und Verpackung
Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen und ausnahmslos für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung. Die Wahl der Versandart bleibt der Agentur vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können der Agentur gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden. Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt, die nach ihren jeweiligen allgemeinen oder mit uns vereinbarten Bedingungen arbeiten.
Umfang der Leistung
Maß-, Gewichts-, und Leistungsangaben in Abbildungen und Prospekten sind unverbindlich, soweit sie von der Agentur nicht ausdrücklich als bindend schriftlich anerkannt werden. Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig.
Lieferzeit – Lieferpflicht
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.
Aufrechnung oder Zurückhaltung
Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit etwaigen von der Agentur bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen. Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haftet die Agentur nur, wenn der Auftraggeber der Agentur dies unverzüglich und schriftlich innerhalb 14 Tagen anzeigt. Das Recht des Auftraggebers, diese Ansprüche geltend zu machen, verjährt 6 Monate nach Ablieferung. Bei begründeten Beanstandungen kann der Auftraggeber Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Beanstandungen berechtigen den Auftraggeber nicht, die Annahme der Ware zu verweigern oder zu verzögern. Falls Nachbesserung/Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl ein Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages). Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer von der Agentur zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
Zahlungsverzug, Fälligkeit
Gerät der Auftraggeber mit irgendeiner Leistung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Barzahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei anfallenden Kosten zurückzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware darf die Agentur die Räume des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten (bzw. nach Vereinbarung) betreten. Etwaige Ansprüche aus Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt.
Wenn die Agentur Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erhält, oder wenn sie erfährt, dass der Auftraggeber Vorräte, Außenstände usw. verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, hat die Agentur das Recht, unter Aufhebung aller etwaigen anderen Zahlungsvereinbarungen sofortige Barzahlung bzw. Vorauszahlung, Sicherheit oder Rücksendung der Ware zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht pünktlicher Bezahlung einer vereinbarten Rate werden die alle noch offenen Restforderungen gegen den Auftraggeber unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
Eigentumsvorbehalt
Die Agentur behält sich an sämtlichen Waren und Leistungen das Eigentum bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung (auch der Nebenforderungen) vor. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten. Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt die Agentur das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Macht die Agentur von dem Recht auf Rücknahme der Gegenstände Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Agentur dies schriftlich erklärt. Der Auftraggeber darf im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Waren verfügen, insbesondere soweit nicht etwas anderes vereinbart ist sie veräußern. Die Ansprüche des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung gelten mit der Weiterveräußerung als an die Agentur abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von der Agentur Name und Anschrift des Dritten bekanntzugeben und ihn über eine Abtretung zu informieren.
Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die Email muss den Namen und die Email-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene Email gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der Email gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, soweit gesetzlich zulässig, wenn der Käufer Vollkaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Die Agentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG – findet keine Anwendung. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
Anerkenntnis
Obige Bedingungen sind gültig für alle Leistungen und Verkäufe. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Der Auftraggeber anerkennt sie durch Vertragsabschluss sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der Vorlage. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir diese schriftlich bestätigen.